Steuererklärung im Insolvenzverfahren

Steuererklärung im Insolvenzverfahren

Leitsatz des Gerichtes
…da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert (Kübler in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO § 155 Rn. 81), kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/ InsO-Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 34)….
BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 – IX ZB 197/ 07; LG Bochum(Lexetius.com/2008,3854),  Steuererklärung im Verfahren BGH 18.12.2008
Immer wieder stellt sich für die Klienten und auch für manche Berater die Frage, wer im Insolvenzverfahren für die Anfertigung der Steuererklärung zuständig ist.
Zuständig sind hierfür der Schuldner und der Insolvenzverwalter.
Der Schuldner muss alle notwendigen Unterlagen für die Erstellung der Erklärung zur Verfügung stellen, für die Erstellung selbst und Abgabe der Erklärung ist jedoch der Insolvenzverwalter zuständig.
Sollte der Schuldner allerdings seiner Pflicht zur Abgabe der notwendigen nicht nachkommen, kann dies die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.
In seinem Beschluss vom 18.12.2008 hat der BGH dies noch einmal unterstrichen
( siehe auch Meldung der LAG Hamburg vom 02.01.2014)

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