BGH, Beschl. v. 01.03.2018 – IX ZB 32/17 (LG Verden)
Leitsatz des Gerichts:
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbstständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.
… Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rz. 12; Wimmer/Ahrens, InsO, 9. Aufl., § 295 Rz. 30).
… Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 19. 5. 2011 – IX ZB 224/09, ZVI 2011, 305 (m. Bespr. Sesemann, S. 289) = NZI 2011, 596, Rz. 16 ff.; BGH,….
….. Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschl. v. 21. 6. 2012 – IX ZB 265/11, ZVI 2013, 78, Rz. 8). Entscheidend ist danach, dass für die Befriedigung der Gläubiger, unter Umständen auch allein für die Staatskasse, – hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet – wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war ….
In der hier zitierten Entscheidung wird deutlich, wie wichtig die Beratung des Klienten hinsichtlich seiner Bewerbungsbemühungen ist.
Auf Antrag einer Gläubigerin wurde dem Klienten, verheiratet, 2 U-Verpflichtungen, die RSB versagt, weil er lediglich einer Tätigkeit im Rahmen von 25 Wochenstunden nachging und neben der Frage der Steuerklassenwahl, die Voraussetzungen behandelt wurden, unter denen die Obliegenheiten bezüglich der Erwerbsobliegenheit bei einer Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind.
Unter anderem sah das Gericht den Versagungsgrund darin, dass der Schuldner innerhalb von 5 Jahren lediglich 18 Bewerbungsbemühungen nachweisen konnte.
Wäre der Schuldner einer Vollzeitstelle nachgegangen, wären wesentlich höhere, und somit pfändbare Einkünfte zu erzielen gewesen. Der Nachweis über die Verfügbarkeit dieser entsprechender Arbeitsstellen konnte von der Gläubigerin geführt werden.
Die Wahl der Steuerklasse bei Ehegatten sollte grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich pfändbare Einkünfte eingeben könnten. (außer es gibt einen sachlichen Grund)
Die Erwerbsobliegenheiten sind auch im Hinblick auf die Massegläubiger zu beachten, dies bezieht sich im Regelfall auf die Verfahrenskosten. § 4 (4) InsO
Zusammengefasst sollten alle Faktoren, die für die Erzielung von pfändbaren Einkünften, wie Unterhaltsverpflichtungen, Qualifikation, Situation am örtlichen Arbeitsmarkt, Gesundheitszustand, in die Entscheidung mit einfließen, in welchen Umfang Erwerbsobliegenheiten zumutbar sind.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2a8b35de9e3827a517fb108e1117cacb