OLG Brandenburg
Beschluss Az. (2 B) 53 Ss-OWi 93/13 (48/13)
„Bei einer Ordnungswidrigkeit gem. § 121 Abs. 1 Nr: 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, das nach den allgemeinen Grundsätzen als zusätzliches Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist.“
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat hier klar gesellt, dass Bußgelder in Verbindung mit Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum als 6 Monate nur verhängt werden dürfen, wenn der Selbständige zahlungsfähig ist.
Da in der Praxis von den Ordnungsbehörden immer wieder Bußgeldbescheide erlassen werden, ohne die finanzielle Situation des Betroffenen genauer zu kennen ist hier ratsam, bei begründeten Fällen gegen den Bußgeld umgehend Einspruch einzulegen und sich auf das o.g. Urteil zu beziehen.
Quelle: https://openjur.de/u/676938.html