Das BMJ hat die neuen Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und 850f bekannt gegeben.
Die unpfändbaren Beträge nach §§ 850c erhöhen sich demnach ab 01.07.2015 von 1045,04€ auf 1073,88€ und der pfändungsfreie Betrag auf 1079,99€.
Das BMJ hat die neuen Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und 850f bekannt gegeben.
Die unpfändbaren Beträge nach §§ 850c erhöhen sich demnach ab 01.07.2015 von 1045,04€ auf 1073,88€ und der pfändungsfreie Betrag auf 1079,99€.
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