InsO § 4c Nr. 5Wahl der Lohnsteuerklasse und Stundung der Verfahrenskosten BGH, Beschl. v. 03.07.2008 – IX ZB 65/07 (LG Stuttgart)
Leitsätze der Redaktion: ( aus ZVI 2009, 13 )
- Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird.
- Hat er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1Wahl der Steuerklasse als Obliegenheitsverletzung BGH, Beschl. v. 05.03.2009 – IX ZB 2/07 (LG Wuppertal) (LG Wuppertal)
Leitsatz des Gerichts:
„Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen“
Bei verheirateten, erwerbstätigen Schuldnern, von denen einer das Insolvenzverfahren durchlaufen muss, ist die Wahl der Lohnsteuerklasse von großer Bedeutung , da hier bei falscher Anwendung ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten vorliegen kann, der sowohl die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten als auch die Versagung der RSB aus Obliegenheitsverletzung nach sich ziehen kann.
Im vorliegenden Falle hatte der Schuldner die für Ihn ungünstigere Steuerklasse 5 gewählt, um seiner nicht insolventen Ehefrau die Vorteile der Steuerklasse 3 zukommen zu lassen, sodass keine pfändbaren Einkommensanteile seitens des Schuldners vorhanden waren.
Der Aufforderung des Insolvenzverwalters, den Differenzbetrag zu zahlen , der sich unter Zugrundelegung der Steuerklasse 4, was für den Klienten pfändbare Einkommensanteile bedeutet hätte, erbeben hätte, ist der Schuldner nicht nachgekommen. Die Versagung des Restschuldbefreiung war die Folge.
Was die Anforderungen an einen sachlichen Grund betrifft , die Steuerklasse V zu wählen, möchten wir hier einen Auszug aus einem lesenswerten Aufsatz der Richterin am BGH; Praxedis Möhring, zitieren
Aus ZVI, 7/2018 vom 15.07.2018
…Richtig dürfte es sein, jedenfalls dann einen hinreichenden Grund für die Wahl der Steuerklasse V anzunehmen, wenn der Schuldner wesentlich weniger verdient als sein Ehegatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt wurde – für die Steuerklasse V die Lohnsteuerberechnung auf der Annahme beruht, dass der Schuldner an dem Familieneinkommen mit 40 % und der Ehegatte mit 60 % beteiligt sind. Sollte der Schuldner deswegen nur in dieser Höhe oder weniger zum Familieneinkommen beitragen, wird man ihm die Wahl der Steuerklasse V keinesfalls zum Vorwurf machen können, weder in der Einzel- und Gesamtvollstreckung noch im Restschuldbefreiungsverfahren.
Ein sachlicher Grund zur Wahl der Steuerklasse V dürfte demnach jedenfalls dann fehlen, wenn beide Ehegatten brutto annähernd gleich viel verdienen oder der Schuldner brutto mehr verdient als der Ehegatte…