Das BSG hat mit Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt. Da im entsprechenden Klageverfahren der Kläger kurz vor dem Beschluss gestorben ist, konnte dieser Sachverhalt nur in einer Entscheidung über die Anwaltskosten geklärt werden. Auch wenn es sich „lediglich“ um eine Kostenentscheidung handelt, hat der 4. Senat des BSG klargestellt, dass die Tilgung von Mietkautionsdarlehen aus der Regelleistung auch nach neuem Recht weder gefordert, noch durch Aufrechnung erzwungen werden darf.
Was bedeutet der Beschluss für die Beratungspraxis: es ist mit Hinweis auf diesen Beschluss in allen Fällen, in denen Kautionsdarlehens im SGB II – Leistungsbezug durch Aufrechnungsbescheid aufgerechnet werden, zu empfehlen, jetzt einen Überprüfungsantrag einzulegen. Ziel des Antrages ist die Aussetzung der Aufrechnung. Wird das ignoriert, empfiehlt es sich, vom Sozialgericht sich die aufschiebenden Wirkung des Überprüfungsantrages im Eilverfahren anordnen zu lassen. In den Fällen, in denen das JC die Aufrechnung durch unterschriebene Erklärung vornimmt, muss diese Erklärung zurück gezogen werden.
Hier nun ein Musterüberprüfungsantrag
und eine Rücknahme der Erklärung der Aufrechnungsbefugnis
Umfangreiches Material dazu hier in der Verfahrensdokumentation
Beschluss hier