BFH Einkommensteuerentrichtungspflicht bei Zwangsverwaltung

BFH Einkommensteuerentrichtungspflicht bei Zwangsverwaltung

Neben dem Schuldner muss auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten. Er hat insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 III i. V. mit § 33 AO). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.  |  mehr…

Pressemitteilung des BFH Nr. 41 v. 10.6.2015

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