Die LAG SB Brandenburg empfiehlt den anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, für Wohngeld und Bundes-Elterngeld nach BEEG zukünftig Bescheinigungen nach § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO (P-Konto) auszustellen, sofern die Ratsuchenden diese Leistungen bezogen und einen entsprechenden Nachweis (z. B. Leistungsbescheid) vorgelegt haben.
Für Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, landesrechtliche Erziehungsgeld-ähnliche Leistungen sowie Leistungen nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I empfiehlt die LAG SB Brandenburg eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Anspruchsgrundlage, bis hierzu eine einheitliche Bewertung vorliegt.
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